Amtsgericht Siegen, 2015-05-22, 14 C 2200/14

14 C 2200/14Gericht erster Instanz22.05.2015

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegen — 14 C 2200/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-05-22

Aktenzeichen: 14 C 2200/14

ECLI: ECLI:DE:AGSI:2015:0522.14C2200.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.053,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2014 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Mietwagenkosten aus der Rechnung der XY GmbH & Co.KG vom 28.08.2014 in Höhe von 1.816,53 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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