Amtsgericht Siegen, 2016-01-27, HR B XXXX

HR B XXXXGericht erster Instanz27.01.2016

Regest

1. Das Registergericht ist zu einer formellen Prüfung der notwendigen Angaben in der Gesellschafterliste im Sinne von § 40 Abs. 1 GmbHG verpflichtet. 2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste nicht nur mit Firma und Sitz zu bezeichnen; auch ihre Gesellschafter sind jeweils mit Namen, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegen — HR B XXXX — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-01-27

Aktenzeichen: HR B XXXX

ECLI: ECLI:DE:AGSI:2016:0127.HR.B.XXXX.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Handelsregister

Normen: GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1

Leitsätze

  1. Das Registergericht ist zu einer formellen Prüfung der notwendigen Angaben in der Gesellschafterliste im Sinne von § 40 Abs. 1 GmbHG verpflichtet.

  2. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist als Gesellschafterin in der Gesellschafterliste nicht nur mit Firma und Sitz zu bezeichnen; auch ihre Gesellschafter sind jeweils mit Namen, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort anzugeben.

Tenor

Die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 23.12.2015 wird aufgrund des Schreibens des Notars SX in H vom gleichen Tag in den online abrufbaren Registerordner (§ 9 HRV) abgelehnt.

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