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401 Ds 106/22•Amtsgericht Siegen, 2022-07-05, 401 Ds 106/22
401 Ds 106/22Gericht erster Instanz05.07.2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-05
Aktenzeichen: 401 Ds 106/22
ECLI: ECLI:DE:AGSI:2022:0705.401DS106.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafrichter
Normen: StPO § 153 a Abs. 2
Das Verfahren wird nach § 153 a Abs. 2 StPO endgültig eingestellt, nachdem der Angeschuldigte die ihm gemachten Auflagen erfüllt hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO).
Die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt dieser selbst (§ 467 Abs. 5 StPO).
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