Amtsgericht Schleiden, 2012-10-23, 13 OWi 140/12 [b]

13 OWi 140/12 [b]Gericht erster Instanz23.10.2012

Regest

Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format“ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Schleiden — 13 OWi 140/12 [b] — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-23

Aktenzeichen: 13 OWi 140/12 [b]

ECLI: ECLI:DE:AGSLE:2012:1023.13OWI140.12B.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 0

Leitsätze

Die Zurverfügungstellung des gesamten Messfilms in einem nicht „gängigen Format“ stellt keine unzulässige Beschneidung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Betroffenen dar.

Tenor

Der Antrag des Verteidigers vom 10.09.2012 ihm die in dem Beschluss vom 13.07.2012 genannte Messserie in einem gängigen Format zur Verfügung zu stellen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.

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