9 C 29/16•Amtsgericht Schleiden, 2017-11-14, 9 C 29/16
Amtsgericht Schleiden, 2017-11-14, 9 C 29/16
9 C 29/16Gericht erster Instanz14.11.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Schleiden — 9 C 29/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-11-14
Aktenzeichen: 9 C 29/16
ECLI: ECLI:DE:AGSLE:2017:1114.9C29.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 Zivilkammer
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, die Toreinfahrt des Hausgrundstücks „………..“ zu der dort befindlichen Scheune zu betreten, zu befahren oder zu benutzen oder durch Dritte betreten, befahren oder benutzen zu lassen.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen sie festgesetzt wird.
Die Beklagten werden verurteilt, die Löschung des in Abt II Nr. 2 des Grundbuchs von ……………………., eingetragenen Wegerechts zu bewilligen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.500,00 €.
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