4 C 526/09•Amtsgericht Soest, 2010-02-03, 4 C 526/09
Amtsgericht Soest, 2010-02-03, 4 C 526/09
4 C 526/09Gericht erster Instanz03.02.2010
Regest
Der (nichteheliche) Vater ist nicht berechtigt, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Soest — 4 C 526/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-03
Aktenzeichen: 4 C 526/09
ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2010:0203.4C526.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung
Normen: KUG §§ 22, 23; BGB §§ 823, 1004
Leitsätze
Der (nichteheliche) Vater ist nicht berechtigt, auf einer allgemein zugänglichen Internetseite ohne Zustimmung der allein sorgeberechtigten Mutter Fotos des gemeinsamen Kindes zu veröffentlichen.
Tenor
Dem Verfügungsbeklagten wird verboten,
die 23 Fotografien, die den Verfügungskläger K. N. U.
zeigen (Anlage 2 zur Antragsschrift) zu verbreiten und/oder zu
veröffentlichen insbesondere in Internet unter http://???.? und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen.
Dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen vorstehende Unterlassungsanordnung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, sowie die Verhängung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu insgesamt 2 Jahren, angedroht.
Der Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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