13 C 142/13•Amtsgericht Soest, 2013-09-25, 13 C 142/13
Amtsgericht Soest, 2013-09-25, 13 C 142/13
13 C 142/13Gericht erster Instanz25.09.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Soest — 13 C 142/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-09-25
Aktenzeichen: 13 C 142/13
ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2013:0925.13C142.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilrichter
Tenor
Der in der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXX T, Q-Weg XX/XX vom 17.04.2013 zu TOP 5 gefasste Mehrheitsbeschluss, mit dem der Antrag des Klägers, den Kellerraum Nr. 3 Q-Weg XX in Übereinstimmung mit der Aufteilung und den Maßen gemäß der Grundrisszeichnung Kellergeschoss in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung des Notars Q1 vom 31.01.1984 – UR-Nr. 115/1984 – durch die Wohnungseigentümergemeinschaft und auf deren Kosten herzustellen, abgelehnt wurde, wird für ungültig erklärt.
Es wird festgestellt, dass beschlossen ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXX T, Q-Weg XX/XX den Kellerraum Nr. 3, Q-Weg XX in Übereinstimmung mit der Aufteilung und den Maßen gemäß der Grundrisszeichnung Kellergeschoss in dem Aufteilungsplan zur Teilungserklärung des Notars Q1 vom 31.01.2984 – UR-Nr. 115/1984 – auf ihre Kosten herstellt und der Auftrag dem günstigsten Anbieter erteilt wird.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf insgesamt 4.000,00 Euro festgesetzt.
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