Amtsgericht Soest, 2014-10-03, 9 M 1129/14

9 M 1129/14Gericht erster Instanz03.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Soest — 9 M 1129/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-10-03

Aktenzeichen: 9 M 1129/14

ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2014:1003.9M1129.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Vollstreckungsgericht

Tenor

Der zuständige Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, der Gläubigerin das Ergebnis der beim C eingeholten Auskunft über den Schuldner auf die Anfrage des Obergerichtsvollziehers vom 04.11.2013 bezüglich derjenigen Konten zu übermitteln, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist.

Es wird davon abgesehen, für dieses Verfahren Kosten zu erheben.

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