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6 VI 66/18•Amtsgericht Soest, 2020-04-28, 6 VI 66/18
6 VI 66/18Gericht erster Instanz28.04.2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-28
Aktenzeichen: 6 VI 66/18
ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2020:0428.6VI66.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspflegerin
wird der Nachlasspflegerin T für ihre Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 6.027,67 Euro inklusive Mehrwertsteuer (§§ 1960, 1915, 1908i, 1836 BGB) und Auslagen festgesetzt.
Der Betrag kann in Höhe von 824,30 Euro dem Nachlass entnommen werden. Der restliche Betrag in Höhe von 5203,37 Euro ist gegen die Erbin geltend zu machen.
Dieser Beschluss wird erst mit seiner Rechtskraft wirksam.
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