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25 XIV(B) 21/18•Amtsgericht Soest, 2020-06-02, 25 XIV(B) 21/18
25 XIV(B) 21/18Gericht erster Instanz02.06.2020
Entscheidungsdatum: 2020-06-02
Aktenzeichen: 25 XIV(B) 21/18
ECLI: ECLI:DE:AGSO1:2020:0602.25XIV.B21.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter
I
Es wird festgestellt, dass der Haftaufhebungsantrag des Bevollmächtigten vom 09.07.2018 gegenstandslos geworden und daher eine Entscheidung insoweit nicht mehr veranlasst ist.
II
Der weitere Antrag vom 09.07.2018, der darauf gerichtet ist, festzustellen, dass die Haft ab Eingang des Schreibens (09.07.2018) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe, wird zurückgewiesen.
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