Amtsgericht Steinfurt, 2008-01-08, 10 F 9/07

10 F 9/07Gericht erster Instanz08.01.2008

Regest

Die besondere internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsfragen als Verbundsache verdrängt die allgemeine internationale Zuständigkeit nach Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung auch dann, wenn zeitlich früher ein (Prozesskostenhilfegesuch für ein) isoliertes Sorgerechtsverfahren in einem anderen Staat eingereicht wurde.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Steinfurt — 10 F 9/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-08

Aktenzeichen: 10 F 9/07

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2008:0108.10F9.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Normen: Brüssel IIa-Verordnung Artt. 8 (1), 8 (2), 12, 19

Leitsätze

Die besondere internationale Zuständigkeit für Sorgerechtsfragen als Verbundsache verdrängt die allgemeine internationale Zuständigkeit nach Art. 8 (1) Brüssel IIa-Verordnung auch dann, wenn zeitlich früher ein (Prozesskostenhilfegesuch für ein) isoliertes Sorgerechtsverfahren in einem anderen Staat eingereicht wurde.

Tenor

Unter Zurückweisung des Antrags der Antragstellerin erklärt sich das Amtsge-richt – Familiengericht – S für international unzuständig.

Die Parteien haben jeweils die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen, im übrigen findet kein Kostenausgleich statt.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

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