30 F 219/13•Amtsgericht Steinfurt, 2013-10-08, 30 F 219/13
Amtsgericht Steinfurt, 2013-10-08, 30 F 219/13
30 F 219/13Gericht erster Instanz08.10.2013
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Steinfurt — 30 F 219/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-10-08
Aktenzeichen: 30 F 219/13
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2013:1008.30F219.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
Tenor
Der Umgang der Antragstellerin mit dem minderjährigen Kind der Beteiligten, D1, geb. am 00.00.2009 wird im Wege der einstweiligen Anordnung wie folgt geregelt:
Die Antragstellerin ist berechtigt, das Kind D1, geb. am 00.00.2009 wie folgt zu sich zu nehmen:
a) Für die Zeit vom 12.10.2013, 13.00 Uhr bis zum 26.10.2013, 13.00 Uhr.
b) In der Folgezeit hat die Antragstellerin Umgang mit D1 jeweils im wöchentlichen Wechsel, beginnend mit dem 16.11.2013, 9.00 Uhr bis zum darauffolgenden Samstag, 9.00 Uhr.
Die Antragstellerin holt D1 zu Beginn des Umgangs beim Antragsgegner ab. Am Ende des Umgangskontaktes holt der Antragsgegner D1 bei der Antragstellerin ab.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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