21 C 631/16•Amtsgericht Steinfurt, 2016-11-03, 21 C 631/16
Amtsgericht Steinfurt, 2016-11-03, 21 C 631/16
21 C 631/16Gericht erster Instanz03.11.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Steinfurt — 21 C 631/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-03
Aktenzeichen: 21 C 631/16
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2016:1103.21C631.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: BGB § 823; ZPO § 273
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in ##### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € vorläufig vollstreckbar; wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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