21 C 988/19•Amtsgericht Steinfurt, 2019-12-04, 21 C 988/19
Amtsgericht Steinfurt, 2019-12-04, 21 C 988/19
21 C 988/19Gericht erster Instanz04.12.2019
Regest
Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung, deren Nichtigkeit sich aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts ergibt, besteht dort, wo die Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter besteht. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der nichtige Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht zugunsten des avisierten Erwerbers vorsieht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Steinfurt — 21 C 988/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-12-04
Aktenzeichen: 21 C 988/19
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2019:1204.21C988.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
Normen: BGB §§ 125 S. 1, 311 b Abs. 1 S. 1, 134, 814, 899 Abs. 1 u. 2 S. 2, 888 Abs. 2; StGB § 283 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 942
Leitsätze
Ein Bedürfnis für die Eintragung eines Widerspruchs gegen eine Vormerkung, deren Nichtigkeit sich aus einer Formunwirksamkeit des Kausalgeschäfts ergibt, besteht dort, wo die Gefahr eines Rechtsverlustes durch einen gutgläubigen Erwerb Dritter besteht. Diese ist insbesondere dann gegeben, wenn der nichtige Grundstückskaufvertrag eine Belastungsvollmacht zugunsten des avisierten Erwerbers vorsieht.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Tenor
Die Eintragung eines Widerspruchs gegen die für die Antragsgegner im Grundbuch des Amtsgerichts Steinfurt, Gemarkung G1, in Abteilung II eingetragene Auflassungsvormerkung wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
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