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21 C 825/21•Amtsgericht Steinfurt, 2022-05-04, 21 C 825/21
21 C 825/21Gericht erster Instanz04.05.2022
Die Anwendung der sogenannten Dreijahresrechtsprechung in Bezug auf den Streitfall der Kontoführungsgebühren führt nach Ansicht des Gerichts zu einem angemessenen Interessenausgleich.
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 21 C 825/21
ECLI: ECLI:DE:AGST1:2022:0504.21C825.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter/in am Amtsgericht
Normen: BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Hs.; § 305 Abs. 2; § 307 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1; § 311 Abs. 1; §§ 145 ff.
Die Anwendung der sogenannten Dreijahresrechtsprechung in Bezug auf den Streitfall der Kontoführungsgebühren führt nach Ansicht des Gerichts zu einem angemessenen Interessenausgleich.
Die Klage wird abgewiesen.
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