3 C 280/89•Amtsgericht Ibbenbüren, 1990-03-09, 3 C 280/89
Amtsgericht Ibbenbüren, 1990-03-09, 3 C 280/89
3 C 280/89Gericht erster Instanz09.03.1990
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ibbenbüren — 3 C 280/89 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1990-03-09
Aktenzeichen: 3 C 280/89
ECLI: ECLI:DE:AGST2:1990:0309.3C280.89.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.500,-- DM (eintausendfünfhundert Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 31. März 1989 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 25 % dem Kläger, zu 75 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,-- DM, für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Prozeßgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Inland als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse geleistet werden.
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