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76 M 371/21•Amtsgericht Ibbenbüren, 2021-06-15, 76 M 371/21
76 M 371/21Gericht erster Instanz15.06.2021
Entscheidungsdatum: 2021-06-15
Aktenzeichen: 76 M 371/21
ECLI: ECLI:DE:AGST2:2021:0615.76M371.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Einzelrichter
wird auf Antrag des Gläubigers vom 30.04.2021, eingegangen am 05.05.2021 angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur teilweise zu berücksichtigen ist.
Dabei ist wie folgt vorzugehen:
78% des zwischen der für alle Unterhaltsberechtigten geltenden und der vorhergehenden Tabellenstufe zu errechnende Differenzbetrags aus der Tabelle zu § 850c ZPO sind dem unpfändbaren Betrag nach der geltenden Tabellenstufe ohne Berücksichtigung des Angehörigen mit eigenem Einkommen hinzuzurechnen.
Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.
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