8a C 306/00•Amtsgericht Siegburg, 2000-12-22, 8a C 306/00
Amtsgericht Siegburg, 2000-12-22, 8a C 306/00
8a C 306/00Gericht erster Instanz22.12.2000
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegburg — 8a C 306/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-12-22
Aktenzeichen: 8a C 306/00
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2000:1222.8A.C306.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilabteilung
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 413,87 DM nebst 4% Zinsen seit dem 28.9.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 4/5 die Klägerin und zu 1/5 die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 400 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
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