Amtsgericht Siegburg, 2002-04-30, 34 M 896/02

34 M 896/02Gericht erster Instanz30.04.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 34 M 896/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-04-30

Aktenzeichen: 34 M 896/02

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2002:0430.34M896.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 34

Tenor

Auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 sind von dem Schuldner an Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO

36,01 EUR - sechsunddreissig 1/100 EURO -

an die Gläubigerin zu erstatten.

Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt.

Die Gründe des Beschlusses/Ausgleichung befinden sich in der Anlage.

Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.

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