34 M 896/02•Amtsgericht Siegburg, 2002-04-30, 34 M 896/02
Amtsgericht Siegburg, 2002-04-30, 34 M 896/02
34 M 896/02Gericht erster Instanz30.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegburg — 34 M 896/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-30
Aktenzeichen: 34 M 896/02
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2002:0430.34M896.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 34
Tenor
Auf Grund des Vergleichs des Amtsgerichts Siegburg vom 3.12.1999 sind von dem Schuldner an Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO
36,01 EUR - sechsunddreissig 1/100 EURO -
an die Gläubigerin zu erstatten.
Die Berechnung ist beigefügt bzw. bereits übersandt.
Die Gründe des Beschlusses/Ausgleichung befinden sich in der Anlage.
Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vollstreckbar.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.