313 F 117/09•Amtsgericht Siegburg, 2010-05-20, 313 F 117/09
Amtsgericht Siegburg, 2010-05-20, 313 F 117/09
313 F 117/09Gericht erster Instanz20.05.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegburg — 313 F 117/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-05-20
Aktenzeichen: 313 F 117/09
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2010:0520.313F117.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 313. Familienabteilung
Tenor
Die Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Landratsamtes XL vom 10.04.2008, Urkunden-Reg.-Nr. 000/0000 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 1.6.2009 an die Tochter x, geb. am 00.00.0000, lediglich noch einen Unterhaltsfestbetrag in Höhe von 240,00 €, jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des Monats zu Händen der Kindesmutter und Beklagten zu zahlen hat.
Die Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Landratsamtes XL vom 10.4.2008, Urkunden-Reg.-Nr. 000/0000 wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab den Sohn y, geb. am 00.00.0000, ab dem 1.6.2009 monatlich lediglich noch einen Unterhalt in Höhe von fest 240,00 €, jeweils im Voraus bis spätestens zum 3. Werktag des Monats zu Händen der Kindesmutter und Beklagten zu zahlen hat.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsgegnerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet
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