Amtsgericht Siegburg, 2014-02-10, 34a M 2687/13

34a M 2687/13Gericht erster Instanz10.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 34a M 2687/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-02-10

Aktenzeichen: 34a M 2687/13

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2014:0210.34A.M2687.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 34. Zwangsvollstreckungsabteilung

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 29.10.2013 wird zurück gewiesen, soweit sie gegen die Berechnung von Kosten für die Zustellung der Eintragungsanordnung in Höhe von 3,45 € in der Kostenrechnung der Obergerichtsvollzieherin T vom 25.10.2013 gerichtet ist.

Im Übrigen wird die Obergerichtsvollzieherin T angewiesen, in der Sache DR II #####/#### die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802 l ZPO nicht mit der Begründung abzulehnen, die zu vollstreckende Hauptforderung übersteige nicht den Betrag von 500,00 €.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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