Amtsgericht Siegburg, 2017-08-17, 124 C 151/15

124 C 151/15Gericht erster Instanz17.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 124 C 151/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-17

Aktenzeichen: 124 C 151/15

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2017:0817.124C151.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 124. Zivilabteilung

Tenor

  1. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 819,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass zwischen den Grundstücken des Klägers H-Straße einerseits und des Beklagten zu 2.) O-Straße andererseits keine Grenzüberbauung in Form eines Carport-Überbaus besteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  1. Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 5 %, der Beklagte zu 1.) zu 28 % und der Beklagte zu 2.) zu 67 % mit Ausnahme der durch die Begutachtung durch den Sachverständigen L entstandenen Kosten, welche der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 1.) zu 84 % tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1.) zu 28 % und der Beklagte zu 2.) zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt der Kläger zu 16 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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