124 C 151/15•Amtsgericht Siegburg, 2017-08-17, 124 C 151/15
Amtsgericht Siegburg, 2017-08-17, 124 C 151/15
124 C 151/15Gericht erster Instanz17.08.2017
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Siegburg — 124 C 151/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-08-17
Aktenzeichen: 124 C 151/15
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2017:0817.124C151.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 124. Zivilabteilung
Tenor
- Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 819,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.04.2016 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass zwischen den Grundstücken des Klägers H-Straße einerseits und des Beklagten zu 2.) O-Straße andererseits keine Grenzüberbauung in Form eines Carport-Überbaus besteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 5 %, der Beklagte zu 1.) zu 28 % und der Beklagte zu 2.) zu 67 % mit Ausnahme der durch die Begutachtung durch den Sachverständigen L entstandenen Kosten, welche der Kläger zu 16 % und der Beklagte zu 1.) zu 84 % tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Beklagte zu 1.) zu 28 % und der Beklagte zu 2.) zu 67 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.) trägt der Kläger zu 16 %. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1.) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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