Amtsgericht Siegburg, 2017-12-23, 241 XIV (B) 144/17

241 XIV (B) 144/17Gericht erster Instanz23.12.2017

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 241 XIV (B) 144/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-12-23

Aktenzeichen: 241 XIV (B) 144/17

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2017:1223.241XIV.B144.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 241. Abteilung

Tenor

In dem Verfahren betreffend die ausländerbehördliche Ausweisung des XXX

wird zur

Sicherung der Abschiebung des Betroffenen

gemäß §§ 50, 58, 62, 106 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 30. Juli 2004 in Verbindung mit §§ 415 ff. FamFG mit sofortiger Wirkung die

Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 u. 3 AufenthG)

angeordnet.

Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 23.01.2018 vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Entscheidung.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig, die binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegburg einzulegen ist und innerhalb dieser Frist bei einem dieser Gerichte eingegangen sein muss.

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