Amtsgericht Siegburg, 2018-06-11, 324 F 64/17

324 F 64/17Gericht erster Instanz11.06.2018

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Siegburg — 324 F 64/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-11

Aktenzeichen: 324 F 64/17

ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2018:0611.324F64.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 324 Familienabteilung

Tenor

Das Urteil des Amtsgerichts Siegburg v. 01.03.1995 - 32 F 98/89 - und der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 23.01.2012 - 324 F 53/10 - werden mit Wirkung ab dem 01.06.2017 dahingehend abgeändert, dass der Versorgungsausgleich insgesamt wie folgt neu durchgeführt wird:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Zentrale Dienste (Az.: xxx) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 784,48 Euro monatlich auf dem vorhandenen Konto (bbb) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03.1989, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Az.: aaa) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,6102 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03.1989, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Az.: bbb) findet nicht statt.

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Abtretung der Versorgungsbezüge des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Verfahrenswert: 4.500,- €.

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