3 C 417/99•Amtsgericht Rheinbach, 2000-07-27, 3 C 417/99
Amtsgericht Rheinbach, 2000-07-27, 3 C 417/99
3 C 417/99Gericht erster Instanz27.07.2000
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rheinbach — 3 C 417/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2000-07-27
Aktenzeichen: 3 C 417/99
ECLI: ECLI:DE:AGSU3:2000:0727.3C417.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 3
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(abgekürzt gem. § 313a ZPO)
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin stand von Anfang an ein Anspruch auf Unterschrift der beim Einwohnermeldeamt der Stadt S vorzulegenden Bestätigung des Wohnungsgebers betreffend Herrn P nicht zu. Eine Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor.
Die Klägerin kann aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Mietvertrag keinen Anspruch ableiten, dass die Beklagte Erklärungen nach § 14 Meldegesetz NW für Personen unterschreibt, die die Klägerin in die Wohnung aufnimmt.
Zwar ist der Wohnungsgeber nach § 14 Meldegesetz NW verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Diese Verpflichtung besteht jedoch nicht gegenüber der Mietpartei, sondern gegenüber der örtlichen Meldebehörde. Die Bestimmung begründet keine rechtlichen Verpflichtungen zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits.
Die Erfüllung dieser ordnungsbehördlichen Auflage kann nur die Meldebehörde selbst durchsetzen. Verweigert der Wohnungsgeber die Mitwirkung, so ist dies der Meldebehörde mitzuteilen, die die entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11 ZPO.
Der Streitwert wird gemäß §§ 121 GKG, 3 ZPO auf 500,00 DM festgesetzt.
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