Amtsgericht Rheinbach, 2002-05-28, 18 F 8/02

18 F 8/02Gericht erster Instanz28.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Rheinbach — 18 F 8/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-28

Aktenzeichen: 18 F 8/02

ECLI: ECLI:DE:AGSU3:2002:0528.18F8.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Familienabteilung

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2002 eine monatliche, zum 3. eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente in Höhe von EUR 511,30 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in dieser Höhe leistet.

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