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3 C 110/21•Amtsgericht Rheinbach, 2023-08-23, 3 C 110/21
3 C 110/21Gericht erster Instanz23.08.2023
Entscheidungsdatum: 2023-08-23
Aktenzeichen: 3 C 110/21
ECLI: ECLI:DE:AGSU3:2023:0823.3C110.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr innegehaltene Mietwohnung xxxxxxx im geräumten Zustand an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 627,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 sowie weitere 12,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2021 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Räumung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.870,80 EUR im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung des Räumungstenors eine Sicherheit in gleicher Höhe im Übrigen in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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