Amtsgericht Tecklenburg, 2003-09-11, 1 F 289/03

1 F 289/03Gericht erster Instanz11.09.2003

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Tecklenburg — 1 F 289/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-09-11

Aktenzeichen: 1 F 289/03

ECLI: ECLI:DE:AGTE:2003:0911.1F289.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Richter*in

Tenor

I) Im Wege der einstweiligen Anordnung wird für die Kinder Namen

die Vormundschaft eingerichtet und das Stadtjugendamt Ort, Fachbereich für Familien, Kinder und Jugendliche, zum Vormund bestellt.

II) Die elterliche Sorge für beide Kinder wird den Eltern Name entzogen und auf den Vormund übertragen.

III) Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die elterliche Sorge für die Kinder

Namen

bei den Eltern verbleiben kann. Dabei soll insbesondere die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern erörtert werden.

IV) Mit der Erstattung des Gutachtens wird der/die Sachverständige

Name, beauftragt.

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