1 F 289/03•Amtsgericht Tecklenburg, 2003-09-11, 1 F 289/03
Amtsgericht Tecklenburg, 2003-09-11, 1 F 289/03
1 F 289/03Gericht erster Instanz11.09.2003
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Tecklenburg — 1 F 289/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-09-11
Aktenzeichen: 1 F 289/03
ECLI: ECLI:DE:AGTE:2003:0911.1F289.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter*in
Tenor
I) Im Wege der einstweiligen Anordnung wird für die Kinder Namen
die Vormundschaft eingerichtet und das Stadtjugendamt Ort, Fachbereich für Familien, Kinder und Jugendliche, zum Vormund bestellt.
II) Die elterliche Sorge für beide Kinder wird den Eltern Name entzogen und auf den Vormund übertragen.
III) Es soll Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob und ggf. unter welchen Bedingungen die elterliche Sorge für die Kinder
Namen
bei den Eltern verbleiben kann. Dabei soll insbesondere die Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern erörtert werden.
IV) Mit der Erstattung des Gutachtens wird der/die Sachverständige
Name, beauftragt.
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