5 M 0789-11•Amtsgericht Unna, 2011-05-26, 5 M 0789-11
Amtsgericht Unna, 2011-05-26, 5 M 0789-11
5 M 0789-11Gericht erster Instanz26.05.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Unna — 5 M 0789-11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-26
Aktenzeichen: 5 M 0789-11
ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2011:0526.5M0789.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Geschäftsstelle
Tenor
der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es liege keine ordnungsgemäße Rechtsnachfolgeklausel im Sinne des § 727 ZPO in Verbindung mit den §§ 724, 725 ZPO vor.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Der Streitwert wird auf bis zu 300,- € festgesetzt.
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