103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12•Amtsgericht Unna, 2012-06-21, 103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12
Amtsgericht Unna, 2012-06-21, 103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12
103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12Gericht erster Instanz21.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Unna — 103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-06-21
Aktenzeichen: 103 Ls - 162 Js 59/12 - 91/12
ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2012:0621.103LS162JS59.12.9.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen, wobei es
in 2 Fällen beim Versuch blieb, zu Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren (6x6M) verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen,
sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 a.F., 53, 22, 23 StGB.
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