Amtsgericht Unna, 2018-11-08, 18 C 16/18

18 C 16/18Gericht erster Instanz08.11.2018

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Unna — 18 C 16/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-11-08

Aktenzeichen: 18 C 16/18

ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2018:1108.18C16.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Einzelrichter

Tenor

Der unter Tagesordnungspunkt 3 der Eigentümerversammlung der Beklagten vom 21.06.2018 gefasste Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung 2017 wird betreffend die Kostenverteilung der Positionen

Verwaltergebühr und Auslagen

Kanalgebühren

Wasser

Biomüll

Müllabfuhr

Hausmeister

Hausreinigung und Winterdienst

Lohnnebenkosten

Strom für Aufzug und Beleuchtung

Wartung / TÜV Öltankanlage

Wartungslöschleitung + Fluch…

Aufzug Wartung + TÜV

Gewässerschadenhaftpflichtversicherung

sowie hinsichtlich der Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt.

Der unter Tagesordnungspunkt 10 der Eigentümerversammlung gefasste Beschluss, den Abrechnungsschlüssel für die Müllabfuhr von „qm-Wohnfläche“ auf „Kopfzahl“ ab der Abrechnung 2018 umzustellen, wird für ungültig erklärt.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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