37 C 235/04•Amtsgericht Wuppertal, 2004-08-24, 37 C 235/04
Amtsgericht Wuppertal, 2004-08-24, 37 C 235/04
37 C 235/04Gericht erster Instanz24.08.2004
Regest
Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen dienst, darf auch zum Parken genutzt werden, solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen wurde
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 37 C 235/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2004-08-24
Aktenzeichen: 37 C 235/04
ECLI: ECLI:DE:AGW:2004:0824.37C235.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Normen: §§ 741, 743 Abs. 2, 745, 1004 mBGB
Leitsätze
Eine im Gemeinschaftseigentum stehende Fläche, die der Zufahrt zu Garagen und Stellplätzen dienst, darf auch zum Parken genutzt werden, solange dadurch keine anderen Eigentümer behindert werden und keine entgegenstehende Vereinbarung über den Nutzungszweck getroffen wurde
Tenor
-
Die Klage wird abgewiesen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- Die Berufung wird zugelassen.
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