30 C 458/05•Amtsgericht Wuppertal, 2005-12-01, 30 C 458/05
Amtsgericht Wuppertal, 2005-12-01, 30 C 458/05
30 C 458/05Gericht erster Instanz01.12.2005
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 30 C 458/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-12-01
Aktenzeichen: 30 C 458/05
ECLI: ECLI:DE:AGW:2005:1201.30C458.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 30 des Amtsgerichts
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung
in Höhe 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die
Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des
zu vollstreckenden Betrages leistet.
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