44 M 3852/2010•Amtsgericht Wuppertal, 2010-03-29, 44 M 3852/2010
Amtsgericht Wuppertal, 2010-03-29, 44 M 3852/2010
44 M 3852/2010Gericht erster Instanz29.03.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 44 M 3852/2010 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-29
Aktenzeichen: 44 M 3852/2010
ECLI: ECLI:DE:AGW:2010:0329.44M3852.2010.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 44 des Amtsgerichts
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, bei der Fortsetzung der Zwangs-vollstreckung von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht gegen den Schuldner zustehe und dass aus diesem Grunde die Räumungsvollstreckung auf eine reine Besitzeinweisung i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden könne.
Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Erinnerung tragen der Schuldner und der Gläubiger jeweils zur Hälfte.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.