Amtsgericht Wuppertal, 2010-03-29, 44 M 3852/2010

44 M 3852/2010Gericht erster Instanz29.03.2010

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 44 M 3852/2010 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-29

Aktenzeichen: 44 M 3852/2010

ECLI: ECLI:DE:AGW:2010:0329.44M3852.2010.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 44 des Amtsgerichts

Tenor

Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, bei der Fortsetzung der Zwangs-vollstreckung von seiner Auffassung Abstand zu nehmen, dass dem Gläubiger ein Vermieterpfandrecht gegen den Schuldner zustehe und dass aus diesem Grunde die Räumungsvollstreckung auf eine reine Besitzeinweisung i.S.d. § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt werden könne.

Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Erinnerung tragen der Schuldner und der Gläubiger jeweils zur Hälfte.

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