Amtsgericht Wuppertal, 2011-03-14, 145 IK 723/08

145 IK 723/08Gericht erster Instanz14.03.2011

Regest

Eine Versagung von Amts wegen auf Anregung des Treuhänders wegen Untertauchens des Schuldners ohne vorangegangenen Gläubigerantrag unterfällt nicht § 296 Abs. 2 S. 3 InsO. eine Versagung von Amts wegen ist vom Gesetzgeber ohne vorherigen Gläubigerantrag nicht vorgesehen. Das Verfgahren ist vielmehr kontradiktorisch ausgestaltet. Erforderlich für die Aufgabe zur Erteilung von Auskünften gem. § 296 Abs. 2 S. 3 InsO ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO eines Gläubigers. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht befragt werden kann, weil er gerade nicht erreichbar ist.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 145 IK 723/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-14

Aktenzeichen: 145 IK 723/08

ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:0314.145IK723.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 145 des Amtsgerichts

Normen: § 295 InsO, § 296 Abs. 1 InsO, § 296 Abs. 2 S. 3 InsO

Leitsätze

Eine Versagung von Amts wegen auf Anregung des Treuhänders wegen Untertauchens des Schuldners ohne vorangegangenen Gläubigerantrag unterfällt nicht § 296 Abs. 2 S. 3 InsO. eine Versagung von Amts wegen ist vom Gesetzgeber ohne vorherigen Gläubigerantrag nicht vorgesehen. Das Verfgahren ist vielmehr kontradiktorisch ausgestaltet. Erforderlich für die Aufgabe zur Erteilung von Auskünften gem. § 296 Abs. 2 S. 3 InsO ist ein zulässiger Versagungsantrag gemäß § 296 Abs. 1 InsO eines Gläubigers. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner nicht befragt werden kann, weil er gerade nicht erreichbar ist.

Tenor

Der Anregung des Treuhänders vom 11. und 30.11.2011 auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO von Amts wegen wird nicht entsprochen.

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