Amtsgericht Wuppertal, 2011-08-17, 145 IN 453/04

145 IN 453/04Gericht erster Instanz17.08.2011

Regest

Eine Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich auch bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit bei Nichterteilen von Auskünften über die Einnahmen und Ausgaben und Nichtabführung von tatsächlich pfändbaren Einkommensanteilen nach § 290 I Nr. 5 InsO. Auf ein fiktives Einkommen im Sinne des § 295 II InsO ist hingegen nicht abzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 145 IN 453/04 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-17

Aktenzeichen: 145 IN 453/04

ECLI: ECLI:DE:AGW:2011:0817.145IN453.04.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 145 des Amtsgerichts

Normen: § 300 InsO, § 35 II InsO, § 295 II InsO, § 296 InsO, § 290 I Nr. 5 InsO

Leitsätze

Eine Versagung der Restschuldbefreiung vor Beendigung des Insolvenzverfahrens richtet sich auch bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit bei Nichterteilen von Auskünften über die Einnahmen und Ausgaben und Nichtabführung von tatsächlich pfändbaren Einkommensanteilen nach § 290 I Nr. 5 InsO. Auf ein fiktives Einkommen im Sinne des § 295 II InsO ist hingegen nicht abzustellen.

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig der Versagungsantragsteller.

Gegenstandswert (§ 28 RVG): -4.000,00 EUR.

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