44 M 3262/12•Amtsgericht Wuppertal, 2012-06-01, 44 M 3262/12
Amtsgericht Wuppertal, 2012-06-01, 44 M 3262/12
44 M 3262/12Gericht erster Instanz01.06.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 44 M 3262/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-06-01
Aktenzeichen: 44 M 3262/12
ECLI: ECLI:DE:AGW:2012:0601.44M3262.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 44
Tenor
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 24. November 2011 in Bezug auf die Anwaltskosten für den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 in Höhe von 12,- € nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es sich bei dem Zwangsvollstreckungsauftrag vom 24. November 2011 lediglich um einen Fortsetzungsauftrag gehandelt habe, der mit dem ersten Zwangsvollstreckungsauftrag vom 1. März 2011 eine „gleiche Angelegenheit“ bilde und für den daher keine Anwaltskosten angesetzt werden könnten.
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