67 F 120/12•Amtsgericht Wuppertal, 2014-04-10, 67 F 120/12
Amtsgericht Wuppertal, 2014-04-10, 67 F 120/12
67 F 120/12Gericht erster Instanz10.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 67 F 120/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-10
Aktenzeichen: 67 F 120/12
ECLI: ECLI:DE:AGW:2014:0410.67F120.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 67
Tenor
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Unterhaltsrückstand bis einschließlich Mai 2013 von 33.119,00 € zu zahlen.
Für die Monate Juni und Juli 2013 wird der Antragsgegner verurteilt, einen monatlichen Unterhalt von 5.995,00 € an die Antragsgegnerin zu zahlen, sowie von jeweils 5.695,00 € für die Monate August und September 2013 sowie von Oktober 2013 bis zum Februar 2014 in Höhe von monatlich 4.504,00 €.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, monatliche Zinsen aus den oben genannten Unterhaltsansprüchen zu zahlen, nämlich jeweils ab dem Monatsersten eines jeden Monats in Höhe von jeweils 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.995,00 € für die Monate Januar bis Juni 2013, sowie für die Monate August und September jeweils 5 % über dem Basiszinssatz aus 5.695,00 € und ab Oktober jeweils 5 % über dem Basiszinssatz aus 4.504,00 €.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
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