32 C 8/14•Amtsgericht Wuppertal, 2015-06-01, 32 C 8/14
Amtsgericht Wuppertal, 2015-06-01, 32 C 8/14
32 C 8/14Gericht erster Instanz01.06.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 32 C 8/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-01
Aktenzeichen: 32 C 8/14
ECLI: ECLI:DE:AGW:2015:0601.32C8.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 32
Tenor
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen.2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Sachverständigen N, M-Straße, T, 565,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2013 zu zahlen. 3.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auf die klägerseits verauslagten Gerichtskosten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten jährlich über den Basiszinssatz für die Zeit vom Eingang der gezahlten Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrag zu zahlen. 4.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,39 € für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2014 zu zahlen. 5.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
6.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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