Amtsgericht Wuppertal, 2016-04-18, 64 F 154/15

64 F 154/15Gericht erster Instanz18.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wuppertal — 64 F 154/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-04-18

Aktenzeichen: 64 F 154/15

ECLI: ECLI:DE:AGW:2016:0418.64F154.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 64

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Kindesmutter Frau T F die elterliche Sorge für das Kind K J, geb. am 20.04.1999, auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann. Die elterliche Sorge der Kindesmutter ruht deshalb, § 1674 Abs. 1 BGB.

Es wird Vormundschaft angeordnet.

Als Vormund wird Herr O S, O-Straße, X (c/o Evangelischer Verein für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften in Wuppertal e.V.) ausgewählt.

Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Mutter wird bewilligt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)

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