44 M 3521/14•Amtsgericht Wuppertal, 2016-05-11, 44 M 3521/14
Amtsgericht Wuppertal, 2016-05-11, 44 M 3521/14
44 M 3521/14Gericht erster Instanz11.05.2016
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wuppertal — 44 M 3521/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-05-11
Aktenzeichen: 44 M 3521/14
ECLI: ECLI:DE:AGW:2016:0511.44M3521.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 43
Tenor
wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.08.2014 (AZ: 44 M 3521/14) insoweit ergänzt, dass der Drittschuldner verpflichtet ist den jeweiligen Leistungsbescheid in Kopie in den Gläubiger-Vertreter herauszugeben, gemäß § 836 Abs. 3 ZPO.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
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