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145 IK 681/20•Amtsgericht Wuppertal, 2021-05-17, 145 IK 681/20
145 IK 681/20Gericht erster Instanz17.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-17
Aktenzeichen: 145 IK 681/20
ECLI: ECLI:DE:AGW:2021:0517.145IK681.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 145
Die vom Insolvenzbeschlag erfassten monatlichen (Netto-)Arbeitseinkommen bzw. gleichgestellten Einkunftsarten des Schuldners aus seinen Ansprüchen gegenüber der Drittschuldnerin zu 1. und dem Drittschuldner zu 2. werden gemäß §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 e Nr. 2 ZPO zusammengerechnet.
Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen nach §§ 36 Abs. 1 InsO, 850 c ZPO unpfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das der Schuldner bei der Drittschuldnerin zu 1, X GmbH bezieht.
Zur Ausführung dieses Beschlusses haben die Drittschuldner, um den pfändbaren Betrag festzustellen, sich untereinander selbst zu verständigen.
Die Wirkungen dieses Beschlusses erstrecken sich auch auf ein nach Aufhebung anschließendes Restschuldbefreiungsverfahren.
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