9 F 338/13•Amtsgericht Warendorf, 2014-01-15, 9 F 338/13
Amtsgericht Warendorf, 2014-01-15, 9 F 338/13
9 F 338/13Gericht erster Instanz15.01.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Warendorf — 9 F 338/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-01-15
Aktenzeichen: 9 F 338/13
ECLI: ECLI:DE:AGWAF1:2014:0115.9F338.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Teilbeschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet,
- Auskunft über den Bestand des Endvermögens/Nachlasses des am 15.07.2012 verstorbenen G zu erteilen und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses, das im Einzelnen folgende Vermögenspositionen enthält
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Bargeld
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Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige Konten
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Sparbriefe, Obligationen, Schuldverschreibungen usw.
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Genossenschaftsanteile, Beteiligungen/Unterbeteiligungen aller Art
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eine freiberufliche Praxis oder ein Anteil daran
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ein Gewerbebetrieb oder Gesellschaftsanteil daran, auch stille Gesellschaft
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Anteil an inländischen und ausländischen Kapitalgesellschaften
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Anteile an nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaften
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Pflichtteilsansprüche/Erbersatzansprüche
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Eigentum oder Miteigentum an Immobilien aller Art, also bebaute und unbebaute Grundstücke, Erbbaurechte, Eigentumswohnungen, sonstige dingliche oder schuldrechtliche Nutzungsrechte und Wohnrechte
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Anteile an Immobilienfonds und dergleichen
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Investmentanteile/Fonds aller Art
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private und sonstige Darlehensforderungen, ob fällig oder nicht
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Steuererstattungsansprüche in allen Steuerarten
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Schadenersatzforderung, Ausgleichsforderung, sonstige Forderungen
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Gewinnbezugsrechte im weitesten Sinn
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Patentrechte, Urheberrechte und entsprechendes
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Edelmetalle (z.B. Gold/Silber/Platin), Edelsteine, Kunstgegenstände, Sammlungsgegenstände usw.
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Fahrzeuge, auch Motorräder, auch Wohnwagen, Anhänger usw.
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wirtschaftlicher Wert von Kapitallebensversicherungen; zur Orientierung mögen ggfls. zunächst die genauen Vertragsdaten und der Rückkaufswert mit gesondertem Ausweis der Dividenden; Überschussbeteiligungen und dergleichen mitgeteilt und belegt werden
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Anwartschaftsrechte aller Art, auch an Immobilien.
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Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Richtigkeit und Vollständigkeit der unter Ziffer 1. Verlangten Auskunft in jeder einzelnen Vermögensposition durch geeignete Belege nachzuweisen.
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Die Hilfswiderklage wird zurückgewiesen.
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Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
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