9 F 466/14•Amtsgericht Warendorf, 2015-03-05, 9 F 466/14
Amtsgericht Warendorf, 2015-03-05, 9 F 466/14
9 F 466/14Gericht erster Instanz05.03.2015
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Warendorf — 9 F 466/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-03-05
Aktenzeichen: 9 F 466/14
ECLI: ECLI:DE:AGWAF1:2015:0305.9F466.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Amtsgericht
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für die Monate Mai 2013 bis einschließlich März 2015 in Höhe von 5.704,00 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 247,00 € seit dem 02.05.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.06.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.07.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.08.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.09.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.10.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.11.2013, weiteren 247,00 € seit dem 02.12.2013, weiteren 325,00 € seit dem 02.01.2014, weiteren 325,00 € seit dem 02.02.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.03.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.04.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.05.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.06.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.07.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.08.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.09.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.10.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.11.2014, weiteren 279,00 € seit dem 02.12.2014, weiteren 96,00 € seit dem 02.01.2015, weiteren 96,00 € seit dem 02.02.2015 und weiteren 96,00 € seit dem 02.03.2015.
Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, ab April 2015 monatlichen Unterhalt in Höhe von 96,00 € monatlich im Voraus jeweils zum 01. eines jeden Monats zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 27 %, der Antragsgegner trägt diese zu 73 %.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Verfahrenswert wird auf 8.284,00 € festgesetzt.
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