30 C 82/11•Amtsgericht Ahlen, 2012-01-31, 30 C 82/11
Amtsgericht Ahlen, 2012-01-31, 30 C 82/11
30 C 82/11Gericht erster Instanz31.01.2012
Regest
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Ahlen — 30 C 82/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 30 C 82/11
ECLI: ECLI:DE:AGWAF2:2012:0131.30C82.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Normen: § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB
Leitsätze
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.
Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 440,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3 Prozent und die Beklagte zu 97 Prozent.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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