Amtsgericht Ahlen, 2012-01-31, 30 C 82/11

30 C 82/11Gericht erster Instanz31.01.2012

Regest

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB. Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Ahlen — 30 C 82/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-31

Aktenzeichen: 30 C 82/11

ECLI: ECLI:DE:AGWAF2:2012:0131.30C82.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilgericht

Normen: § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff BGB

Leitsätze

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes i.H.v. 440,03 € gemäß § 115 Abs. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG, §§ 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 ff. BGB.

Gegen die Bemessung des ersatzfähigen Schadens auf der Grundlage niedrigerer Stundenverrechnungssätze wendet sich der Kläger im Ergebnis zu Recht.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 440,03 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3 Prozent und die Beklagte zu 97 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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