3 C 214/12•Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 2014-11-28, 3 C 214/12
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück, 2014-11-28, 3 C 214/12
3 C 214/12Gericht erster Instanz28.11.2014
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück — 3 C 214/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-28
Aktenzeichen: 3 C 214/12
ECLI: ECLI:DE:AGWD:2014:1128.3C214.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilabteilung
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.610,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.09.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 402,82 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
4.Der Streitwert wird auf 4.095,27 € festgesetzt.
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