24 M 829/02•Amtsgericht Wesel, 2002-05-16, 24 M 829/02
Amtsgericht Wesel, 2002-05-16, 24 M 829/02
24 M 829/02Gericht erster Instanz16.05.2002
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wesel — 24 M 829/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-05-16
Aktenzeichen: 24 M 829/02
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2002:0516.24M829.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsrichter
Normen: § 766 Abs. 1 ZPO
Tenor
I.
Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 27.03.2002, die für begründet erachtet wird, wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumung aus dem Räumungstitel, dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts X zu dem Aktenzeichen 26 C 303/01 vom 27.02.2002 vorzunehmen, zumindest nicht nach dem vom Gerichtsvollzieher genannten Grund in seiner Ablehnung vom 17.03.2002 zu unterlassen.
II.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner
III.
Verfahrenswert: 8.589,00 EURO
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