Amtsgericht Wesel, 2002-05-16, 24 M 829/02

24 M 829/02Gericht erster Instanz16.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Amtsgericht Wesel — 24 M 829/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-16

Aktenzeichen: 24 M 829/02

ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2002:0516.24M829.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zwangsvollstreckungsrichter

Normen: § 766 Abs. 1 ZPO

Tenor

I.

Auf die Erinnerung des Gläubigers vom 27.03.2002, die für begründet erachtet wird, wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Räumung aus dem Räumungstitel, dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts X zu dem Aktenzeichen 26 C 303/01 vom 27.02.2002 vorzunehmen, zumindest nicht nach dem vom Gerichtsvollzieher genannten Grund in seiner Ablehnung vom 17.03.2002 zu unterlassen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner

III.

Verfahrenswert: 8.589,00 EURO

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