33 F 277/09•Amtsgericht Wesel, 2010-02-08, 33 F 277/09
Amtsgericht Wesel, 2010-02-08, 33 F 277/09
33 F 277/09Gericht erster Instanz08.02.2010
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wesel — 33 F 277/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-02-08
Aktenzeichen: 33 F 277/09
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2010:0208.33F277.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
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ab August 2009 einen monatlich im Voraus zu leistenden Unterhaltsbetrag für seine Mutter Q B, geb. am 30.01.1915, in Höhe von 561 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;
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für den Zeitraum vom 01.04.2008 bis 31.07.2009 einen Unterhaltsrückstand von 8.968 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2009.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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