26 C 52/10•Amtsgericht Wesel, 2011-01-12, 26 C 52/10
Amtsgericht Wesel, 2011-01-12, 26 C 52/10
26 C 52/10Gericht erster Instanz12.01.2011
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wesel — 26 C 52/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-01-12
Aktenzeichen: 26 C 52/10
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2011:0112.26C52.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 26. Zivilabteilung
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 463,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 23.06.2009 zu zahlen.
Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 41,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.01.1998 ( BGBl. I S. 1242 ) ab dem 18.12.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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