33 F 371/09•Amtsgericht Wesel, 2012-09-25, 33 F 371/09
Amtsgericht Wesel, 2012-09-25, 33 F 371/09
33 F 371/09Gericht erster Instanz25.09.2012
Gesamter Gesetzestext
Amtsgericht Wesel — 33 F 371/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-25
Aktenzeichen: 33 F 371/09
ECLI: ECLI:DE:AGWES1:2012:0925.33F371.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Tenor
Wird dem Vormund die familiengerichtliche Genehmigung erteilt, bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Namensänderung gemäß § 2 Abs. 1 NÄG zu stellen.Die Kinder werden künftig den Namen der Vormünderin tragen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 500,00 EUR (§ 45 FamGKG)
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